Satzung zur 3. Änderung
Der Nutzungs- und Gebührenordnung
für die Samtgemeindebücherei Hesel
Aufgrund der §§ 10, 11, 58, Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI.2010 S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012(Nds. GVBI. S. 589) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes (NKAG) vom 11.2.1992 (Nds. GVBI. S. 30) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.7.1997 (Nds. GVBI. S. 374) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 14. März 2013 folgende Neufassung der Nutzungs- und Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei Hesel und des dazugehörenden Gebührentarifs erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Samtgemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Hesel.
Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Nutzungsordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benutzen.
Die privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung der Bibliothek werden nach dem zu dieser Nutzungs- und Gebührenordnung gehörenden Gebührentarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Samtgemeindebürgermeister festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.
§ 3
Anmeldung
Der Nutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Medienausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
Der Nutzer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Einhaltung der Nutzungsordnung und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.
Minderjährige können Nutzer ab dem Tag ihrer Geburt.. Für die Anmeldung ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an.
Die Nutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 4
Medienausweis
Die Nutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Medienausweis zulässig.
Der Medienausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Medienausweises entsteht, haftet der eingetragene Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
Für die Ausstellung eines Medienausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr lt. Gebührenordnung erhoben.
§ 5
Ausleihe, Leihfrist
Gegen Vorlage des Medienausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
Die Leihfrist der Medien beträgt für
Hörspiel-CDs f. Kinder 4 Wochen
Gesellschaftsspiele 4
Wochen
Zeitschriften 2 Wochen
Hörbücher f. Erwachsene 1 Woche
CD-ROMs 1 Woche
DVDs
1 Woche
Wii-Spiele 1 Woche
andere
elektronische
Medien 1
Woche
In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Medien vorbestellt sind, kann die Leihfrist verkürzt werden.
Die Leihfrist kann (mündlich, per Mail oder im Internetkatalog) verlängert werden, wenn keine
anderweitige Bestellung vorliegt.
§ 6
Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
§ 7
Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann der Nutzer Vorbestellungen vornehmen.
§ 8
Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Nutzungs-- und Entgeltbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Hierfür ist eine Gebühr lt. geltender Gebührenordnung zu entrichten.
§ 9
Verspätete Rückgabe, Einziehung
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Verzugsgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
Die entstehenden Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
§ 10
Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Nutzer schadenersatzpflichtig.
Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Nutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Nutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
§ 11
Schadensersatz
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust in jedem Fall nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 12
Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Nutzung der Bibliothek nicht beeinträchtigt werden.
Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 13
Ausschluss von der Nutzung
Nutzer, die gegen diese Nutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Nutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. Mai 2013 in Kraft.
Hesel,14.03.2013
Samtgemeinde Hesel
Samtgemeindebürgermeister
Uwe Themann
Gebührentarif für die Samtgemeindebücherei Hesel
Der Gebührentarif zu § 1 Abs. 3 der Satzung vom 21.06.2001 wird mit Wirkung vom 01. Mai 2013 wie folgt neu gefasst:
Nr. |
Gegenstand |
EURO |
1 |
Nutzungsgebühren |
|
1.1 |
Erstausstellung eines Medienausweises für Erwachsene ab
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5,00 |
1.2 |
für Kinder und Jugendliche |
kostenlos |
1.3 |
Jahresgebühr für Erwachsene |
5,00 |
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2 |
Ausleihgebühren |
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2.1 |
Die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Kinderhörspiel-CDs und Gesellschaftsspielen ist für alle Nutzer kostenlos; Ausleihzeit: 4 WochenAusnahme: Comics – Ausleihzeit: 2 Wochen |
kostenlos |
2.1.1 |
Die Ausleihe von Hörbüchern für Erwachsene ist gebührenpflichtigpro Woche |
|
2.1.2 |
Die Ausleihe von CDs für Erwachsene, DVDs, CD-ROMs, Wii-Spielen und anderer elektronischer Medien ist gebührenpflichtig für alle Nutzerpro Woche |
0,50 |
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3 |
Versäumnisgebühren beim Überschreiten der Leihfrist pro Medium und Ausleihtag: |
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3.1 |
für Bücher, Kinder-CDs, Gesellschaftsspiele, Zeitschriften |
0,20 |
3.2 |
für Hörbücher, Musik-CDs, CD-ROMs, DVDs, Wii-Spiele und andere elektronische Medien |
0,50 |
|
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4 |
Ersatzausstellung eines Nutzerausweises für alle Nutzer |
1,50 |
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5 |
Kostenersatz, pauschal: |
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5.1 |
bei kleineren Schäden an Büchern |
2,50 |
5.2 |
bei Beschädigung oder Verlust von CD-, CDR-, DVD- und Hüllen anderer Non-Book-Medien |
2,50 |
5.3 |
bei Beschädigung oder Verlust des Barcodes |
2,50 |
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6 |
Einarbeitung eines Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums |
5,00 |
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7 |
Abholung von nicht zurückgegebenen Medien durch Boten, je Botengang |
25,00 |
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8 |
Bestellgebühr pro FernleihbestellungZusätzlich sind die Kosten, die evtl. von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, vom Nutzer zu tragen. |
1,65 |
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9 |
Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Kopie/Blatt |
0,10 |
Ausgefertigt: Hesel, 14. März 2013
Samtgemeinde Hesel
Samtgemeindebürgermeister
Uwe Themann