Freundeskreis
Gemeindebücherei Hesel e.V.
Satzung
§ 1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Gemeindebücherei Hesel e.V.“.
Sein Sitz ist in Hesel. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.
§ 2. Der
Verein unterstützt die Gemeindebücherei Hesel in ihrem Bildungs- und Kulturauftrag. Gemäß diesen
Zielen ist er im
Zusammenwirken mit der Gemeindebücherei besonders
darum bemüht sein
durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Gemeindebücherei stärker im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern.
den Veranstaltungsdienst der Gemeindebücherei zu fördern,
zur Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Gemeindebücherei beizutragen,
Kürzungen im Leistungsstand der Gemeindebücherei durch Förderung geeigneter Maßnahmen zu verhindern.
Der Verein sieht seine Aufgabe in der zusätzlichen ideellen und materiellen Förderung, die es der Gemeindebücherei ermöglicht, ihren Bildungs- und
Kulturauftrag wahrzunehmen.
§ 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne von § 52 Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen
des Vereins ist ehrenamtlich, die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben, nachdem der Vorstand zugestimmt hat. Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrages
Die Mitgliedschaft erlischt
bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person
bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch einfache Mehrheit anlässlich einer Mitgliederversammlung.
Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 5. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel.
Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen
der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.
§ 6. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht
durch Mitgliedsbeiträge
durch Spenden und Schenkungen
durch Einnahmen aus Veranstaltungen.
Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.
§ 7. Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat
drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisoren
Bestätigung des Beirates
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9. Der Vorstand besteht aus vier volljährigen Mitgliedern:
a) Vorsitzende/r
b) einem/einer Stellvertreter/in
c) Schriftführer/in
d) Schatzmeister/in
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt in getrennten
Wahlgängen für die unterschiedlichen Ämter. Gewählt sind jeweils die Bewerber,
die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine vorläufige Wahl durch den Vereinsvorstand. Die endgültige Ersatzwahl ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10. Der Vorstand wählt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin,
der/die die Beschlüsse
des Vorstandes durchführt. Der/die Geschäftsführer/ Geschäftsführerin sollte Mitarbeiter/in der Gemeindebücherei sein, um eine enge Zusammenarbeit zwischen Verein und Gemeindebücherei zu
gewährleisten.
§ 11. Es kann ein Beirat aus sachkundigen, interessierten Mitgliedern gebildet werden, die vom Vorstand vorgeschlagen werden. Über Zusammensetzung und Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat beratende Funktion. Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand aus seinen Reihen unter Hinzuziehung von Vorstandsmitgliedern Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden.
§ 12. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB vertreten durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretenden Vorsitzende/n. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des/der Vorsitzende/n vertreten darf.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 13. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss, aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Samtgemeinde Hesel die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 14. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Leer.
Die Satzung ist am 3. September 2007 errichtet.